OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.2021
10 W 71/20
Normen:
BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2094 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 127
ZEV 2021, 570
Vorinstanzen:
AG Soest, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 286/19

Antrag auf Erteilung eines AlleinerbscheinsErmordung des ErblassersZweifel an der Testierfähigkeit eines ErblassersWirkung einer Pflichtteilsstrafklausel

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 10 W 71/20

DRsp Nr. 2021/2690

Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins Ermordung des Erblassers Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel

Eine Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gemäß § 2094 BGB als gewollt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird mit dem Hauptantrag als unzulässig verworfen und mit dem Hilfsantrag zurückgewiesen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 480.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2094 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit Herrn K I. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der Beteiligte zu 2) und Frau D Q, die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und Mutter des am 00.00.1990 geborenen Beteiligten zu 3).