OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.08.2024
8 W 102/23
Normen:
BGB § 1953; BGB § 1954; BGB § 119;
Fundstellen:
Rpfleger 2024, 693
FamRZ 2024, 1827
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 432/21

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für den Nachlass; Abweisung des Antrags auf Erteilung wegen nicht korrekter Wiedergabe der Erbfolge im Erbschein

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 8 W 102/23

DRsp Nr. 2024/14067

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für den Nachlass; Abweisung des Antrags auf Erteilung wegen nicht korrekter Wiedergabe der Erbfolge im Erbschein

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Betzdorf vom 21.06.2023 abgeändert wie folgt:

1.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) gemäß der Urkunde des Notars Miesen in Altenkirchen vom 06.01.2023 (UVZ-Nr. 8/2023 M), eingereicht am 19.01.2023, wird zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert in der Stufe bis 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1953; BGB § 1954; BGB § 119;

Gründe

I.