OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.05.2020
3 W 74/20
Normen:
BGB § 2108 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 2069;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 185
NJW-RR 2020, 1082
NotBZ 2020, 471
ZEV 2020, 412
ZEV 2020, 687
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 964/18

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ohne NacherbenvermerkAnordnung einer ErsatznacherbschaftAuslegung einer letztwilligen Verfügung nach allgemeinen Auslegungsregeln

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 3 W 74/20

DRsp Nr. 2020/10887

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ohne Nacherbenvermerk Anordnung einer Ersatznacherbschaft Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach allgemeinen Auslegungsregeln

1. Ob eine Ersatznacherbschaft angeordnet wurde, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. 2. Ergibt eine solche Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, greifen die Auslegungsregelungen des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 2069 BGB.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Januar 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter - Nachlassgericht - vom 18. Dezember 2019 - 6 VI 964/18 - aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Antragstellerin den unter dem 25. Oktober 2018 beantragten Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2108 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 2069;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk, die Verfahrenspflegerin und das Nachlassgericht halten einen solchen Vermerk für erforderlich.

Der Erblasser hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung und war bis zu seinem Tode mit der Antragstellerin verheiratet, die drei Kinder aus erster Ehe hat.

Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 21. August 1989 (Bl. 8-11 d. BA 6 IV 326/89) verfügte der Erblasser wie folgt: