OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2021
10 W 33/20
Normen:
BGB § 1933; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 86
FamRB 2021, 428
FamRZ 2021, 1750
NJW-RR 2021, 587
ZEV 2021, 339
Vorinstanzen:
AG Lemgo, - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 661/19

Antrag auf Erteilung eines ErbscheinsAnhängiges ScheidungsverfahrenAbstandnahme vom Weiterbetreiben eines anhängig gemachten Scheidungsverfahrens über einen längeren ZeitraumKein Ausschluss des Ehegattenerbrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 10 W 33/20

DRsp Nr. 2021/4258

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Anhängiges Scheidungsverfahren Abstandnahme vom Weiterbetreiben eines anhängig gemachten Scheidungsverfahrens über einen längeren Zeitraum Kein Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Nicht-Betreiben eines anhängig gemachten Scheidungsverfahrens über einen längeren Zeitraum ist als Rücknahme des Scheidungsantrags zu behandeln; damit liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht mehr vor.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000,-€ festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1933; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Der zwischen dem 02.05.2019 und dem 11.05.2019 in F kinderlos verstorbene I war mit der Beteiligten zu 2. verheiratet. Der Beteiligte zu 1. ist sein Bruder. Ein Testament hat der Erblasser nicht hinterlassen. Sein Nachlass beläuft sich auf rd. 190.000,-€.