OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2019
3 W 79/18
Normen:
FamFG § 352 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 738
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 VI 423/15

Antrag auf Erteilung eines ErbscheinsUnauffindbares OriginaltestamentVorlage eines Testaments in Form einer eingescannten Bilddatei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 3 W 79/18

DRsp Nr. 2019/13679

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Unauffindbares Originaltestament Vorlage eines Testaments in Form einer eingescannten Bilddatei

1. Nach § 352 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. 2. Ist diese Urkunde aber nicht auffindbar, berührt es die Wirksamkeit eines Testamentes nicht, wenn die Urkunde ohne Wollen und Zutun der/des Erblasser/s vernichtet worden oder verloren gegangen ist. 3. Dann können Errichtung und Inhalt des Testamentes mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 01.06.2018, Az. 70 VI 423/15, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragstellerin den beantragten, sie zu 61 % und den Beteiligten zu 2, die Beteiligte zu 3 sowie Frau E... M... G..., geboren am ...1994, zu je 13 % als Erben des Nachlasses des Erblassers ausweisenden, Erbschein zu erteilen.

2. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

3. Der Verfahrenswert beträgt 80.000 € .

Normenkette:

FamFG § 352 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.