OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.10.2020
3 W 86/20 (NL)
Normen:
BGB § 2298 Abs. 1; BGB § 2279 Abs. 2; BGB § 2077 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 100/20

Antrag auf Erteilung eines ErbscheinsUnwirksamkeit eines Erbvertrags nach ScheidungUnwirksamkeit des ganzen Vertrags

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 3 W 86/20 (NL)

DRsp Nr. 2021/18504

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Unwirksamkeit eines Erbvertrags nach Scheidung Unwirksamkeit des ganzen Vertrags

Der Senat beabsichtigt auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Varel vom 11. August 2020 abzuändern und das Amtsgericht anzuweisen, den von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbschein, nachdem sie den Erblasser AA, verstorben am TT.MM.2019, allein beerbt hat, zu erteilen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zum Hinweisbeschluss des Senats binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschluss Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 2298 Abs. 1; BGB § 2279 Abs. 2; BGB § 2077 Abs. 1;

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet.

Die Beteiligte zu 1. ist ausweislich des Testaments des Erblasser AA vom 28.05.2001, welches am 07.01.2020 vor dem Amtsgericht Jever unter dem Aktenzeichen (...) eröffnet wurde, Alleinerbin des Erblassers.