OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.08.2022
3 W 61/22
Normen:
GBO § 29; GBO § 35; BGB § 1943;
Vorinstanzen:
AG Bingen, - Vorinstanzaktenzeichen TR-969-11

Antrag auf Löschung eines NacherbenvermerksWirksamkeit einer ErbausschlagungMöglichkeit einer vorherigen Annahme durch den Ausschlagenden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 3 W 61/22

DRsp Nr. 2022/13600

Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks Wirksamkeit einer Erbausschlagung Möglichkeit einer vorherigen Annahme durch den Ausschlagenden

Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann im Regelfall angesichts der Möglichkeit einer vorherigen Annahme durch den Ausschlagenden nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung entschieden werden (§§ 29, 35 GBO).

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 35; BGB § 1943;

Gründe

I.

Hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin jeweils als Eigentümerin eingetragen. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist jeweils vermerkt:

"Die B. ist Vorerbin; Nacherben des A. sind C., D. und E.; Eintritt der Nacherbfolge beim Tod des Vorerben; gemäß Erbvertrag vom 17.03.1998 (Ur.Nr. ..., Notar ...) eingetragen am 10.08.2000."

In dem o.g. zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem am ... verstorbenen Ehemann, A., geschlossenen Erbvertrag vom ... heißt es u.a.:

" § 2

Wir setzen uns gegenseitig zu nicht befreiten Vorerben ein.

Diese gegenseitige Vorerbeinsetzung erfolgt mit erbvertraglicher Bindung und ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden. (...)