Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 02.06.2022, Az.:
Gegen den Beklagten wird ein Zwangsgeld von 2.500 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je € 500,00 ein Tag Zwangshaft angeordnet, wenn der Beklagte nicht bis zum 9. Dezember 2022 ein amtliches Verzeichnis der von der Erblasserin am 12.01.2019 bei ihrem Tode hinterlassenen Gegenstände (notarielles Nachlassverzeichnis) erstellt.
3.Der Schuldner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich.
I.
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