I.
Die Beteiligten sind Erben bzw. Erbeserben des am 04.11.1963 verstorbenen H.-L. (genannt Willy) Sch. Dieser war Eigentümer eines in der Erbhöferrolle von N. eingetragenen Erbhofs, den er mit Erbhofüberlassungsvertrag vom 15.12.1945 an seinen Sohn S. Sch., den Vater der Beteiligten zu 1 und 2, übertragen hat. S. Sch. ist im Jahre 1996 verstorben. In dem Vertrag vom 15.12.1945 erklärten die Vertragspartner die Auflassung des Erbhofs und bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Zu dem Erbhof gehörten auch die im Betreff bezeichneten Grundstücke. Der Vertrag ist im Grundbuch nicht vollzogen worden; er wurde dem Grundbuchamt erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgelegt.
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