OLG Thüringen - Beschluss vom 29.11.2000
6 W 543/00
Normen:
GBO § 13, § 19 ; BGB § 140 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 602/99

Antrag; Eintragungsbewilligung

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 6 W 543/00

DRsp Nr. 2001/6952

Antrag; Eintragungsbewilligung

»1. Sind die Antragsteller zum Zeitpunkt des Einganges des Eintragungsantrags beim GBA verstorben, ist der Antrag mangels Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit nicht vollziehbar2. Nach einhelliger Auffassung müssen sich der Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung inhaltlich decken.3. Die in einem im Dezember 1945 beurkundeten Erbhofüberlassungsvertrag enthaltene Eintragungsbewilligung kann nicht in die Bewilligung des Einzelrechtsübergangs umgedeutet werden.«

Normenkette:

GBO § 13, § 19 ; BGB § 140 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Erben bzw. Erbeserben des am 04.11.1963 verstorbenen H.-L. (genannt Willy) Sch. Dieser war Eigentümer eines in der Erbhöferrolle von N. eingetragenen Erbhofs, den er mit Erbhofüberlassungsvertrag vom 15.12.1945 an seinen Sohn S. Sch., den Vater der Beteiligten zu 1 und 2, übertragen hat. S. Sch. ist im Jahre 1996 verstorben. In dem Vertrag vom 15.12.1945 erklärten die Vertragspartner die Auflassung des Erbhofs und bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Zu dem Erbhof gehörten auch die im Betreff bezeichneten Grundstücke. Der Vertrag ist im Grundbuch nicht vollzogen worden; er wurde dem Grundbuchamt erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgelegt.