BGH - Urteil vom 11.12.2003
IX ZR 109/00
Normen:
BRAGO §§ 7 13 17 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 251
BGHReport 2004, 487
FamRZ 2004, 535
NJW 2004, 1043
Rpfleger 2004, 246
WM 2004, 1792
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für Rahmengebühren

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 109/00

DRsp Nr. 2004/1817

Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für Rahmengebühren

»1. a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.2. Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.«

Normenkette:

BRAGO §§ 7 13 17 ;

Tatbestand: