Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG bei Berechnung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stundenden Steuer bei schenkweiser Übertragung von Aktien unter Nießbrauchsvorbehalt; verbindliche Zusage des FA außerhalb einer Außenprüfung; Schenkungsteuer
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 63/99
DRsp Nr. 2003/9315
Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG bei Berechnung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stundenden Steuer bei schenkweiser Übertragung von Aktien unter Nießbrauchsvorbehalt; verbindliche Zusage des FA außerhalb einer Außenprüfung; Schenkungsteuer
1. Werden Aktien schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, stellt der vorbehaltene Nießbrauch eine "Last" i. S. des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG dar, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13aErbStG befreitem Vermögen steht. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG ist auch bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzuwenden. Zur Anwendung kommt der allgemeine Grundsatz, dass Schulden und Lasten, die sich auf steuerfreies Vermögen beziehen, nicht abzugsfähig sind. Somit kann ein Nießbrauch, der sich auf steuerbefreites Kapitalvermögen bezieht, steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn dadurch der Begünstigungszweck des § 13aErbStG teilweise neutralisiert wird.2. Mündliche Auskünfte des FA stellen regelmäßig nur unverbindliche Meinungsäußerungen dar. Schließt sich an die mündlichen (bzw. telefonischen) Besprechungen ein Schriftwechsel an, ist für die Beurteilung der Verbindlichkeit der Stellungnahme des FA ausschließlich auf die schriftliche Auskunft abzustellen.
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