FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2003
13 K 63/99
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 5 § 13a § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1717

Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG bei Berechnung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stundenden Steuer bei schenkweiser Übertragung von Aktien unter Nießbrauchsvorbehalt; verbindliche Zusage des FA außerhalb einer Außenprüfung; Schenkungsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 63/99

DRsp Nr. 2003/9315

Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG bei Berechnung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stundenden Steuer bei schenkweiser Übertragung von Aktien unter Nießbrauchsvorbehalt; verbindliche Zusage des FA außerhalb einer Außenprüfung; Schenkungsteuer

1. Werden Aktien schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, stellt der vorbehaltene Nießbrauch eine "Last" i. S. des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG dar, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen steht. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG ist auch bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzuwenden. Zur Anwendung kommt der allgemeine Grundsatz, dass Schulden und Lasten, die sich auf steuerfreies Vermögen beziehen, nicht abzugsfähig sind. Somit kann ein Nießbrauch, der sich auf steuerbefreites Kapitalvermögen bezieht, steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn dadurch der Begünstigungszweck des § 13a ErbStG teilweise neutralisiert wird. 2. Mündliche Auskünfte des FA stellen regelmäßig nur unverbindliche Meinungsäußerungen dar. Schließt sich an die mündlichen (bzw. telefonischen) Besprechungen ein Schriftwechsel an, ist für die Beurteilung der Verbindlichkeit der Stellungnahme des FA ausschließlich auf die schriftliche Auskunft abzustellen.

Normenkette: