BGH - Urteil vom 05.11.1984
II ZR 147/83
Normen:
BGB § 2033 ; GmbHG § 15 ;
Fundstellen:
BGHZ 92, 386
DB 1985, 268
DRsp I(170)64e-f
NJW 1985, 2592
Rpfleger 1985, 65
WM 1985, 21
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Anwendung der Nachfolgeklausel einer GmbH bei Vererbung des Geschäftsanteils an teils nicht nachfolgeberechtigte Erben

BGH, Urteil vom 05.11.1984 - Aktenzeichen II ZR 147/83

DRsp Nr. 1992/4695

Anwendung der Nachfolgeklausel einer GmbH bei Vererbung des Geschäftsanteils an teils nicht nachfolgeberechtigte Erben

»a) Zur Anwendung der Nachfolgeklausel einer GmbH, wenn der vererbte Geschäftsanteil einer Erbengemeinschaft anfällt, der teils nachfolgeberechtigte und teils nicht nachfolgeberechtigte Erben angehören. b) Die Verfügung über den Miterbenanteil an einem Nachlaß, zu dem ein Geschäftsanteil an einer GmbH gehört, bedarf nicht der für die Abtretung des Geschäftsanteils erforderlichen Genehmigung. Der Erwerber kann aber schuldrechtlich verpflichtet sein, hinsichtlich des Geschäftsanteils die satzungsmäßige Rechtslage wiederherzustellen.«

Normenkette:

BGB § 2033 ; GmbHG § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Übertragung eines Geschäftsanteils an der F. GmbH im Nennwert von 643.700 DM.

An der GmbH war als Vorerbin des Gründungsgesellschafters P. D. dessen Witwe E. mit einem Geschäftsanteil von 2.200.000 DM beteiligt. E. D. verstarb am 19. Juni 1981. Zu diesem Zeitpunkt waren neben ihr als weitere Gesellschafter der Kläger mit einem Geschäftsanteil von 1.012.500 DM und der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 450.000 DM an der GmbH beteiligt. Ein Geschäftsanteil in Höhe von 337.500 DM - der Differenz zum Stammkapital von 4 Mio. DM - war eingezogen worden.