BMF vom 03.08.2004
IV A 6 - S 2244 - 16/04
Normen:
EStR R 139 Abs. 11, R 140 Abs. 7 Satz 2;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1187

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung gewählt hat; Anwendung von R 139 Abs. 11 und R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR - BMF-Schreiben vom 28. Mai 2004 - IV A 6 - S 2244 - 4/03 -

BMF, vom 03.08.2004 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2244 - 16/04

DRsp Nr. 2005/50018

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung gewählt hat; Anwendung von R 139 Abs. 11 und R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR - BMF-Schreiben vom 28. Mai 2004 - IV A 6 - S 2244 - 4/03 -

Normenkette:

EStR R 139 Abs. 11, R 140 Abs. 7 Satz 2;

Gründe:

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis (zur Verschaffung einer Versorgung) veräußert, hat der Veräußerer die Wahl zwischen der sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns (Sofortbesteuerung) und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (Zuflussbesteuerung) (vgl. R 139 Abs. 11, R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

A. Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2003

1. Veräußerung gegen Leibrente

Bei Veräußerung gegen eine Leibrente sind die Rentenzahlungen bei der Wahl der Zuflussbesteuerung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen.

1.1 Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (§ 16 EStG)