OLG Hamburg - Beschluss vom 05.10.2018
2 W 104/16
Normen:
BGB § 2094; BGB §§ 2269 ff.;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 709 IV 352/90

Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel eines Berliner TestamentsKein aktives Fordern eines PflichtteilsAnwachsung von Erbteilen

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2018 - Aktenzeichen 2 W 104/16

DRsp Nr. 2020/4355

Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel eines Berliner Testaments Kein aktives Fordern eines Pflichtteils Anwachsung von Erbteilen

1. Die in einem gemeinschaftlichen (Berliner) Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel, wonach dasjenige der drei als Schlußerben eingesetzten Kinder, das seinen Pflichtteil verlangt, nicht Erbe des Überlebenden werde, wird nicht ausgelöst, wenn ein Kind den Pflichtteil nicht aktiv fordert, sondern - anders als seine Geschwister - lediglich entgegennimmt. 2. Durch die bezüglich der Geschwister wirksame Strafklausel fallen auch deren Abkömmlinge als Erben weg, so dass sämtliche Erbteile demjenigen Kind anwachsen, das den Pflichtteil nicht aktiv gefordert hat (§ 2094 BGB). Der überlebende Ehegatte erlangt wegen der fortbestehenden Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments seine Testierfreiheit nicht zurück.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 28.10.2016, Az. 709 IV 352/90, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 2094; BGB §§ 2269 ff.;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin des Erblassers ausweist.

I.