Artikel 105 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 105 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Eisenbahnbetriebs oder ähnlich gefährlichen Betriebs)

Artikel 105 (Landesrechtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Eisenbahnbetriebs oder ähnlich gefährlichen Betriebs)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.