Artikel 127 GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 127 GG (Rechtsangleichung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet)

Artikel 127 (Rechtsangleichung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.