Artikel 15 EuErbVO
FNA: 400-1-5
Fassung vom: 04.07.2012
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.07.2012

Artikel 15 EuErbVO Prüfung der Zuständigkeit

Artikel 15 Prüfung der Zuständigkeit

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.