Artikel 15 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 15 EuErbVO Prüfung der Zuständigkeit

Artikel 15 Prüfung der Zuständigkeit

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.