Artikel 17 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ZWEITER ABSCHNITT

Artikel 17 EGStGB Buße zugunsten des Verletzten

Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.