Artikel 172 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 172 EGBGB (Übergangsregelung zu Veräußerung und Belastung vermieteter und verpachteter Sachen)

Artikel 172 (Übergangsregelung zu Veräußerung und Belastung vermieteter und verpachteter Sachen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Wird eine Sache, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermietet oder verpachtet war, nach dieser Zeit veräußert oder mit einem Recht belastet, so hat der Mieter oder Pächter dem Erwerber der Sache oder des Rechts gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Rechte. 2Weitergehende Rechte des Mieters oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 171.