Artikel 176 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 176 EGBGB (Keine Außerkurssetzung von Inhaberschuldverschreibungen)

Artikel 176 (Keine Außerkurssetzung von Inhaberschuldverschreibungen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. 2Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.