Artikel 178 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 178 EGBGB (Übergangsregelung zu Kraftloserklärungen und Zahlungssperren von Inhaberschuldverschreibungen und Urkunden)

Artikel 178 (Übergangsregelung zu Kraftloserklärungen und Zahlungssperren von Inhaberschuldverschreibungen und Urkunden)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, das die Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art oder die Zahlungssperre für ein solches Papier zum Gegenstand hat, ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen. 2Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen des Verfahrens und der Entscheidung.