Artikel 2 EGStGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ERSTER TITEL Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 EGStGB Vorbehalte für das Landesrecht

Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen 1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder 2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.