Artikel 2 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2 EuErbVO Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten

Artikel 2 Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.