Artikel 21 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm

Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.