Artikel 231 § 4 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 231 § 4 EGBGB Haftung juristischer Personen für ihre Organe

Artikel 231 § 4 Haftung juristischer Personen für ihre Organe

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.