Artikel 24 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 24 EuErbVO Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen

Artikel 24 Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Person für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung von Todes wegen das Recht wählen, das sie nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können. (3) 1Absatz 1 gilt für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend. 2Bei Rechtswahl nach Absatz 2 unterliegt die Änderung oder der Widerruf dem gewählten Recht.