Artikel 250 § 6 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

Artikel 250 § 6 EGBGB Abschrift oder Bestätigung des Vertrags

Artikel 250 § 6 Abschrift oder Bestätigung des Vertrags

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 2Der Reisende hat Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss 1. bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden erfolgte oder 2. außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (§ 312 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs); wenn der Reisende zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. (2) Die Abschrift oder Bestätigung des Vertrags muss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise den vollständigen Vertragsinhalt wiedergeben und außer den in § 3 genannten Informationen die folgenden Angaben enthalten: 1. besondere Vorgaben des Reisenden, denen der Reiseveranstalter zugestimmt hat, 2. den Hinweis, dass der Reiseveranstalter a) gemäß § 651 i des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich ist und b) gemäß § 651 q des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet,