Artikel 251 § 1 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 251 Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Artikel 251 § 1 EGBGB Form und Zeitpunkt der Unterrichtung

Artikel 251 § 1 Form und Zeitpunkt der Unterrichtung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651 w Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betreffend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt, dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist. 2Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.