Es treten außer Kraft: 1. Das Gesetz zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501); 2. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256); 3. die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); 4. der Dritte Teil des
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