Artikel 291 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SECHSTER ABSCHNITT Anpassung des Landesrechts

Artikel 291 EGStGB Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.