Artikel 295 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SIEBENTER ABSCHNITT Ergänzende strafrechtliche Regelungen

Artikel 295 EGStGB Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht

Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. (2) 1Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. 2Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. 3Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.