Artikel 3 EGStGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ERSTER TITEL Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches

Artikel 3 EGStGB Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als 1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), 2. Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74 b und 74 d des Strafgesetzbuches. (2) Vorschriften des Landesrechts dürfen 1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und 2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate androhen.