Artikel 305 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 305 EGStGB Berufsverbot

Artikel 305 Berufsverbot

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

1Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. 2Das Berufsverbot darf in diesem Falle nicht für immer angeordnet werden.