Artikel 306 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 306 EGStGB Selbständige Anordnung von Maßregeln

Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

1Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.