Artikel 307 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 307 EGStGB Verfall

Artikel 307 Verfall

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und über die nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts 1. über die Voraussetzungen des Verfalls (§§ 73, 73 a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige Recht den Verfall oder die Einziehung des Entgelts vorschreibt, 2. über die Schätzung, die Entscheidung in Härtefällen, die Wirkung des Verfalls und seine nachträgliche Anordnung (§§ 73 b bis 73 d, 76 des Strafgesetzbuches). (2) 1Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit zulässig, als nach § 27 b des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung eine höhere Geldstrafe hätte verhängt werden können als nach neuem Recht. 2An die Stelle der Anordnung des Verfalls eines Gegenstandes tritt der Verfall des Wertersatzes. (3)