Artikel 310 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 310 EGStGB Bekanntgabe der Verurteilung

Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, daß eine Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.