Artikel 315 c EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 315 c EGStGB Anpassung der Strafdrohungen

Artikel 315 c Anpassung der Strafdrohungen

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

1Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. 2Die übrigen Strafdrohungen entfallen. 3Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. 4Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.