Artikel 316 b EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 316 b EGStGB Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz

Artikel 316 b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) § 67 Abs. 4 und § 67 d Abs. 5 des Strafgesetzbuches finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht. (2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre.