(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben: 1. aufgrund des § 219 a des Strafgesetzbuches a) in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, b) in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung,
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