Artikel 318 EGStGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 318 EGStGB Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung

Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die nach bisherigem Recht mit Ordnungsstrafe bedroht waren und nach neuem Recht Ordnungswidrigkeiten sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem Höchstmaß der bisherigen Ordnungsstrafe bestimmt. (2) Ist jedoch vor dem 1. Januar 1975 wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen ein Ordnungsstrafbescheid erlassen worden, so ist in dem weiteren Verfahren das bisherige Recht anzuwenden.