Artikel 32 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 32 EuErbVO Kommorienten

Artikel 32 Kommorienten

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Sterben zwei oder mehr Personen, deren jeweilige Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen.