Artikel 39 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
FÜNFTER ABSCHNITT Außervertragliche Schuldverhältnisse

Artikel 39 EGBGB Geschäftsführung ohne Auftrag

Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.