Artikel 4 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 4 EuErbVO Allgemeine Zuständigkeit

Artikel 4 Allgemeine Zuständigkeit

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.