Artikel 41 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 41 EuErbVO Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Artikel 41 Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.