Artikel 44 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
SECHSTER ABSCHNITT Sachenrecht

Artikel 44 EGBGB Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen

Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.