Artikel 44 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 44 EuErbVO Bestimmung des Wohnsitzes

Artikel 44 Bestimmung des Wohnsitzes

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.