Artikel 48 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, BGBl. I Nr. 306 vom 10.10.2024

Artikel 48 EGBGB Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 3Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 4Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.