Artikel 49 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 49 EuErbVO Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Artikel 49 Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht. (2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.