Artikel 51 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 51 EuErbVO Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Artikel 51 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.